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Wirtschaftsrecht
23.02.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Unterlassungsverpflichtung gegen juristische Person und ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel

Mit Beschluss vom 12.1.2012 - I ZB 43/11 - hat der BGH entschieden: Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.

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