OLG Stuttgart : Unstatthaftigkeit eines Spruchverfahrens nach Delisting
Mit Beschluss vom 18.2.2015 – 20 W 8/14 - hat das OLG Stuttgart entschieden: 1. Auch nach der Neuregelung des Spruchverfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz ist eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeitdes Spruchverfahrens analog § 280 ZPO zulässig.
2. Gegen die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
3. Ein Spruchverfahren betreffend ein im Rahmen eines Delisting abgegebenes Abfindungsangebot ist nicht statthaft. Dies gilt auch für vor der Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 (ZIP 2013, 2254 - Frosta) eingeleitete Spruchverfahren.
4. Anträge auf Durchführung eines derartigen Spruchverfahrens sind deshalb auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn die Anträge vor der Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 (ZIP 2013, 2254 - Frosta) gestellt wurden.