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Wirtschaftsrecht
23.05.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Unleserliche Schriftzeichen in Berufungsschrift als Unterschrift

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.4.2012 - VII ZB 36/10 - entschieden: Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift stellt jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358). Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz „i. V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift.

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