OLG Frankfurt a. M. : Unlautere Werbung mit Spezialisierungshinweisen eines Rechtsanwalts; missbräuchliche Mehrfachverfolgung
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 30.4.2015 – 6 U 3/14 - entschieden: 1. Der Vorwurf einer missbräuchlichen (§ 8 IV UWG) Mehrfachverfolgung bzw. Verfahrensspaltung lässt sich nicht allein damit begründen, dass zwei miteinander beruflich nicht verbundene Rechtsanwälte, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, in getrennten Verfahren gegen die als unlauter beanstandete Werbung eines weiteren Anwalts mit unterschiedlichen Unterlassungsanträgen vorgehen.
2. Die Werbeaussage eines Anwalts, er sei "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht", ist irreführend, wenn dem Anwalt die Befugnis zur Führung des Titels "Fachanwalt für Arbeitsrecht" nicht verliehen worden ist und er auch nicht darlegen kann, sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung dieser Befugnis zu erfüllen.
3. Sonstige Hinweise des Anwalts darauf, dass er sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert habe, können dagegen zulässig sein, wenn sie nach dem Gesamtzusammenhang vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die schwerpunktmäßige Ausrichtung verstanden werden, ohne dass dies zwingend mit besonderen Kenntnissen einhergeht, die denen eines Fachanwalts entsprechen.
4. Ein in einer Anwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt ist für Wettbewerbsverstöße auf der Homepage der Kanzlei nur dann wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn er bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Homepage hatte; die bloße Duldung dieses Inhalts reicht für die Passivlegitimation selbst dann nicht aus, wenn sich die wettbewerbswidrigen Aussagen auf die Person des angestellten Anwalts beziehen.