OLG Frankfurt: Unlautere Geltendmachung von Forderungen aus „Abofallen“
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 26.3.2013 - 6 U 184/12 - wie folgt entschieden:
1. Ist eine auf Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrages gerichtete Angebotsseite im Internet allein darauf angelegt, einen – wenn auch nur kleinen – Teil der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen (sog. „Abofalle“), ist die Geltendmachung vermeintlicher Forderungen, die sich aus Anmeldungen über diese Seite ergeben sollen, unlauter; dies gilt auch für die Tätigkeit eines zu diesem Zweck eingeschalteten Inkassounternehmens, wenn das Inkassounternehmen über den der vermeintlichen Forderung zugrunde liegenden Sachverhalt informiert ist.
2. Fordert in dem unter Ziffer 1. geschilderten Fall ein Verbraucherschutzverband die Bank, bei der das Inkassounternehmen ein Girokonto unterhält, unter Hinweis auf das Geschäftsgebaren des Inkassounternehmens und seines Mandanten zur Kündigung dieses Girokontos auf, liegt darin jedenfalls dann ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Inkassounternehmens, wenn der Verbraucherschutzverband zuvor nicht den Versuch unternommen hat, gegen das Verhalten des Inkassounternehmens ein gerichtliches Verbot zu erwirken.