BGH: Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. auf Lebens- und Rentenversicherungen
Der BGH hat mit Urteil vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11 – wie folgt entschieden:
1. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.
2. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.
3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.
4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen.
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