OLG München: Unabhängigkeit des gemeinsamen Vertreters im Spruchstellenverfahren
Mit Urteil vom 26.5.2010 - 7 U 5707/09 - hat das OLG München entschieden: Die Verfahrensbeendigung eines Spruchverfahrens durch den Insolvenzverwalter der zahlungspflichtigen Gesellschaft durch Abschluss eines Vergleichs, welcher eine Anmeldefrist der außenstehenden Aktionäre von einem Monat nach öffentlicher Bekanntmachung vorsieht, ist nicht pflichtwidrig. Der gemeinsame Vertreter im Spruchverfahren ist unabhängig, mithin nicht an die Weisungen der außenstehenden Aktionäre gebunden und ihnen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Es besteht gegenüber Großaktionären keine besondere Vermögensbetreuungspflicht.