BVerfG : Umschuldung griechischer Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staats nicht der deutschen Gerichtsbarkeit
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 6.5.2020 - 2 BvR 331/18 - eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs richtet, mit dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen worden ist. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Es bedurfte keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, da der Bundesgerichtshof lediglich die allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist, zur Anwendung gebracht hat. Die Umschuldung der Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staats nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.
(BVerfG PM Nr. 41/2020 vom 27.5.2020)