BGH: Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in der Krise in funktionales Eigenkapital
Mit Urteil vom 26.1.2009 - II ZR 213/07 - hat der BGH entschieden: Wird ein Gesellschafterdarlehen durch "Stehenlassen" in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert und steht fest, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine ‑ vom Gesetz in der Insolvenz der Gesellschaft zurückgestufte ‑ Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks auf Verlangen der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet (vgl. Sen.Urt. vom 27.11.2000 ‑ II ZR 179/99, BB 2001, 166).