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Wirtschaftsrecht
28.05.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Umlage von Betriebskosten bei Teilinklusivmiete

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09 – wie folgt: Sieht der Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung nur die Umlage einzelner Betriebskosten vor (Teilinklusivmiete), kann der Vermieter durch einseitige Erklärung – für die Zukunft – die Umlage weiterer Betriebskosten im Sinne des § 27 II. Berechnungsverordnung erreichen, indem er dem Mieter diese nach Art und Höhe bekannt gibt; dies kann auch dadurch geschehen, dass er dem Mieter eine – formell ordnungsgemäße – Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten umfasst.

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