BGH: Umkehr der Beweislast zu den Voraussetzungen der Erschöpfung des Markenrechts - Converse II
Mit Urteil vom 15.3.2012 - I ZR 137/10 - hat der BGH entschieden: Eine Umkehr der Beweislast zu den Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG setzt eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch den Markeninhaber voraus. Die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung kann ausgeschlossen sein, wenn der in der Lieferkette zwischen Markeninhaber und Drittem stehende Zwischen-händler aus dem Vertriebssystem des Markeninhabers ausgeschieden ist. Die Zustimmung des Markeninhabers zur Klage des Lizenznehmers wegen Verletzung der Marke nach § 30 Abs. 3 MarkenG enthält nicht regelmäßig auch eine konkludente materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung.