BGH: Umfang einer Darlehensrückführung bei Anfechtung
Der BGH hat mit Beschluss vom 26.6.2014 – IX ZR 130/13 - entschieden: Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Konto-standes zu ermitteln.
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