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Wirtschaftsrecht
20.12.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 8.11.2012 - 21 W 33/11 - entschieden: Auch nach dem Erlass und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Aktionärsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.7.2007 ist die Auskunftspflicht weiterhin auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Aus § 131 Abs. 5 AktG ergibt sich für den beurkundenden Notar im Fall eines entsprechenden Protokollierungsverlangens die Pflicht in die Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen, dass die Frage gestellt und die Antwort verweigert wurde.

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