EuGH: Ukrainekrise – restriktive Maßnahmen gegen russische Unternehmen gültig
Der EuGH hat mit Urteil vom 28.3.2017 – Rs. C-72/15 – entschieden, dass die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber bestimmten russischen Unternehmen, darunter Rosneft, erlassen hat, gültig sind. Der Gerichtshof ist für die Vorabentscheidung über die Rechtmäßigkeit restriktiver Maßnahmen zuständig, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gegenüber natürlichen oder juristischen Personen erlassen wurden. Die Bedeutung der mit den hinreichend begründeten Rechtsakten verfolgten Ziele kann negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen. Der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht von Rosneft kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, zumal sich die Intensität der als Reaktion auf die Krise in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen allmählich steigerte. Die Frage, ob der Wortlaut der Verordnung einen Mitgliedstaat daran hindert, für Verstöße gegen sie Strafsanktionen vorzusehen, wird vom Gerichtshof verneint. Der Gerichtshof gelangt ferner zu der Einschätzung, dass die restriktiven Maßnahmen nicht die Abwicklung von Zahlungen durch die Banken betreffen. Der Unionsgesetzgeber hätte, wenn er für die Abwicklung jeder Überweisung eine zusätzliche Genehmigung hätte vorschreiben wollen, einen anderen Ausdruck als „Finanzhilfe“ verwendet. Zahlungsdienste werden von den Finanzinstituten nämlich als Mittler geleistet, ohne dass sie auf eigene Mittel zurückgreifen müssten, und die Verordnung hat nicht das Ziel, das Einfrieren von Geldern oder Beschränkungen im Bereich des Geldtransfers einzuführen. Die restriktiven Maßnahmen verbieten die Begebung von Global Depositary Receipts, die vor ihrem Erlass begebene Aktien repräsentieren.
(PM EuGH vom 28.3.2017)