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Wirtschaftsrecht
07.03.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: UMTS-Lizenzen - Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik gegenüber der von ihr beherrschten Telekom

Der II. Zivilsenat des BGH hat am 3.3.2008 - II ZR 124/06 - in der Revisionsinstanz über die Teilklage eines Aktionärs der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) wegen ihres Erwerbs von UMTS-Lizenzen bei der in Deutschland im Jahr 2000 durchgeführten Versteigerung gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland als damals herrschendes Unternehmen auf Zahlung von Schadensersatz von 50.000 € an die Telekom entschieden. Der Senat verneinte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten unter Hinweis auf § 317 Abs. 2 AktG. Denn die Ersatzpflicht der Bundesrepublik als herrschenden Unternehmens ist ausgeschlossen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand der Telekom auch im Falle ihrer Unabhängigkeit von der beklagten Bundesrepublik die Lizenzen zu denselben Konditionen erworben hätte und insofern ein etwaiger Nachteil in Gestalt eines überhöhten Erwerbspreises für die UMTS-Lizenzen keine Folge der Abhängigkeit gewesen wäre - was nach dem Gesetz die Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wäre. 

(Quelle: PM des BGH vom 3.3.32008) 

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