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Wirtschaftsrecht
16.05.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Köln: Telefonat zur Erforschung der Kundenzufriedenheit ist Werbung i. S. d. UWG

Mit Urteil vom 30.3.2012 - 6 U 191/11 - hat das OLG Köln entschieden,  dass ein Telefonat zur Erforschung der Kundenzufriedenheit im Anschluss an die Abwicklung eines Auftrags Werbung i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Durch die Einschaltung eines Marktforschungsinstitutes werde das Telefonat nicht zur neutralen Marktforschung, auch dann nicht, wenn die Berufsstandsregeln für Markt- und Sozialforschung, das Anonymisierungsprinzip und die einschlägigen Datenschutzbestimmungen beachtet werden. Das Gericht führte aus, es liege eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, da das Marktforschungsinstitut vom Beauftragten (hier: ein Autoglaskonzern) mit der Erhebung der Daten zwecks Auswertung betraut  worden sei, ob und wie zufrieden die Kunden mit dem Service der Konzernfilialen seien. Einer subjektiven Wettbewerbsförderungsabsicht bedürfe es nicht mehr. Ein Nachfragen zu Kundenzufriedenheit mit der Abwicklung eines Auftrages seien auch Werbung i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Den werbenden Charakter des beanstandeten Anrufs begründet das Gericht damit, dass dem Kunden durch den Anruf der Eindruck vermittelt werde, dass der Autoglaskonzern sich weiter, d. h. noch nach Abschluss des Geschäftes, um ihn bemühe. Eine Vorlage an den EuGH wurde abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG europarechtswidrig ist.

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