BGH: Teilnehmerdaten i. S. v. § 47 Abs. 2 TKG
Der BGH hat mit Urteil 5.11.2009 - III ZR 224/08 - entschieden: Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteinhaber aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.