LG München I: Teilnahme eines besonderen Vertreters an späterer Hauptversammlung
Mit Beschluss vom 28.7.2008 - 5 HK O 12504/08 - hat das LG München I entschieden: Ist von einer früheren Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bestellt worden, so steht diesem auf einer späteren Hauptversammlung ein Recht zur Teilnahme in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter, zur Beantwortung von Fragen von Aktionären zu seiner Tätigkeit und ein Bericht über seine Tätigkeit nicht zu, wenn diese Tätigkeit kein eigenständiger Gegenstand der Tagesordnung ist.
Volltext des Beschl.: //BB-Online BBL2008-1797-6 unter www.betriebs-berater.de