BGH: Tankstellen-Agentur-Vertrag – Preisdatenübermittlung an Handelsvertreter per Datenfernübertragung
Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16 - entschieden: Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter (Tankstellenhalter) per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren stellen erforderliche Unterlagen (Preisliste) im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar.
Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten, hierfür eingerichteten Systems, das er dem Tankstellenhalter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so muss er insoweit dieses (Kassen)System dem Tankstellenhalter kostenfrei überlassen.
Haben die Parteien vertraglich für das Kassensystem eine nicht näher aufgeschlüsselte Vergütung vereinbart, ist der Umfang der Kostenfreiheit durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.