OLG Karlsruhe: Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 181 InsO
Mit Urteil vom 27.10.2011 - 9 U 27/11 - hat das OLG Karlsruhe entschieden: Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 181 InsO ist allein die Forderung, die in der Anmeldung zur Tabelle nach Grund, Höhe und Rang festgelegt worden ist. Der Streitgegenstand eines Rückforderungsanspruchs gegen die Bank hinsichtlich aller auf ein Darlehen erbrachter Leistungen, der auf Einwendungen gem. § 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG gestützt wird, ist ein anderer als der von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fondsbeteiligung, sei es gegen den Fonds oder die Fondsinitiatoren, sei es gegen die Bank. Solche Schadensersatzansprüche müssen daher selbständig in einer Forderungsanmeldung geltend gemacht werden.