OLG Celle: Streitgegenstand bei Beratungspflichtverletzung
Mit Urteil vom 28.12.2011 – 3 U 173/11 – hat das OLG Celle entschieden: Bei der Frage der unzureichenden Aufklärung über die Rentabilität der Fondsbeteiligung einerseits und über an die beratende Bank fließende Rückvergütungen andererseits handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, auch wenn sie im Zusammenhang mit ein und demselben Beratungsgespräch stehen, so dass durch eine frühere Klage über einen Aufklärungsfehler noch kein Klageverbrauch hinsichtlich eines anderen Aufklärungsfehlers eingetreten ist. Der Anspruchsteller muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Prozessbevollmächtigten von den den Anspruch begründenden Umständen nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB zu laufen beginnt. Vielmehr kommt eine Zurechnung fremden Wissens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift des § 166 BGB in Betracht.