BGH: Strafbarkeit des Compliance Officers aufgrund einer aus dem Verantwortungs- und Aufgabenbereich abgeleiteten Garantenstellung (Entscheidungsreport)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08
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Leitsatz des Verfassers
Der Aufgabenbereich eines Compliance Officers begründet eine Überwachungspflicht für diesen bezüglich der Gefahren, die aus dem Unternehmen für Rechtsgüter Dritter entstehen. Die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises eines Compliance Officers lässt für diese Funktion eine Sonderverantwortlichkeit und damit verbunden eine strafrechtliche Garantenpflicht entstehen (§ 13 Abs. 1 StGB).
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. José A. Campos Nave, EMBA (Accounting & Controlling), Partner, RA, FAStR, FAHaGesR bei Rödl & Partner, Eschborn/Frankfurt am Main
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