BGH: Stimmverbot des Geschäftsanteilsveräußerers
Mit Versäumnisurteil vom 21.7.2008 - II ZR 39/07 - hat der BGH entschieden: Ein Stimmverbot des Veräußerers eines Geschäftsanteils gilt nur dann für den Erwerber, wenn die Abtretung der Umgehung des Stimmverbots dient (Anschluss an Sen.Urt. v. 29.1.1976 ‑ II ZR 19/75, WM 1976, 378).
Volltext des Urteils://BB-Online BBL2008-2133-1 unter www.betriebs-berater.de