BGH: Stimmabgabe für eine Beitragserhöhung als Zustimmung
Mit Urteil vom 25.5.2009 - II ZR 259/07 - hat der BGH entschieden: Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist ‑ sofern nicht eine gegenteilige allseits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist ‑ zu Lasten des zustimmenden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat.