: Standpunkt von RA Dr. Thorsten Voß, Partner bei Sibeth Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Frankfurt a.M. BaFin verliert Rechtsstreit um Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Das IFG hat mit seinem Inkrafttreten am 1.1.2006 die bislang geltenden Voraussetzungen für den Zugang zu Akten bei Bundesbehörden auf den Kopf gestellt: Seither hat grundsätzlich ein jedermann Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen nicht erforderlich.
Gleichwohl sind die Konturen des Informationszugangsrechts nach wie vor unscharf. So vertrat die BaFin in ihren Bescheiden bisher mitunter die Ansicht, dass die Verschwiegenheitspflichtregel des § 8 WpHG als lex specialis vorangehe und § 1 IFG letztlich nicht anwendbar sei. Zwingend war dies freilich nie. Und gerade an dieser Stelle hat das VG Frankfurt mit seinem Urteil vom 23.1.2008 - 7 E 3280/06 - nun einen ersten Pflock eingeschlagen: Es verwarf insbesondere die Hauptverteidigungslinie der BaFin, nach der § 8 WpHG von vornherein generell einer Preisgabe von Informationen entgegenstehen sollte. Zutreffend öffnet das Urteil so einen Mittelweg für eine praktische Konkordanz zwischen WpHG und IFG. Somit wird in Zukunft bei IFG-Anträgen vor allem der Tatsache eine größere Bedeutung zukommen, dass § 8 WpHG eine besondere Verschwiegenheitspflicht nur für Informationen im Geheimhaltungsinteresse eines Dritten ausweist. Der bisherigen Verweigerungshaltung der BaFin ist jedenfalls eine Absage erteilt.
Der Verfasser wird die Entscheidung demnächst im „Betriebs-Berater" kommentieren.