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Wirtschaftsrecht
17.07.2015
Wirtschaftsrecht
BMJV : Stärkung des Verbraucherschutzes bei Immobiliardarlehen und Dispokrediten

Die Bundesregierung hat am 15.7.2015 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen.

Banken werden auch verpflichtet, über die Höhe der Dispozinsen auf ihrer Webseite gut sichtbar zu informieren. Hierdurch versetzen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage, die Zinssätze schnell und einfach miteinander vergleichen zu können. Damit machen wir es den Banken schwerer,

unangemessen hohe Dispozinsen zu verlangen.

Mit dem von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Gesetzentwurf soll der Verbraucherschutz bei der Vergabe von Immobiliardarlehen gestärkt werden. Zudem sieht der Entwurf ein verpflichtendes Beratungsangebot bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme eines Dispokredits vor.

„Die Inanspruchnahme eines Immobilienkredits ist oftmals mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Mit den neuen Regelungen wollen wir Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor möglichen Fehlentscheidungen schützen. Dazu sollen Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte erhöht werden“, betonte Heiko Maas.

„Künftig müssen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Vertragsschluss umfassender über die wesentlichen Inhalte des Angebots informiert werden. Die Kreditwürdigkeit des einzelnen Verbrauchers muss strenger geprüft werden, um auch im Verbraucherinteresse unverantwortliche Kreditvergaben zu vermeiden. Und: Der mit anderen Finanzprodukten gekoppelte Verkauf von Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird nur noch in bestimmten Fällen zulässig sein.“ Weiter führte Maas aus, dass auch die Anforderungen an die Vermittlerinnen und Vermittler von Immobiliardarlehen verschärft würden. Künftig müssten diese ihre spezifische Sachkunde nachweisen, bei der Beratung bestimmte Qualitätsstandards einhalten und über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

„Außerdem verbessern wir den Verbraucherschutz bei Dispokrediten“, hob Maas hervor. „Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher, die in der Dispo-Falle stecken, ein Beratungsgespräch über Alternativen zum Dispo angeboten bekommen, dann wird das in vielen Fällen helfen. Denn: Viele Menschen wissen oft gar nicht, dass es preisgünstigere Alternativen gibt.“

Zudem fügte er an: „Banken werden auch verpflichtet, über die Höhe der Dispozinsen auf ihrer Webseite gut sichtbar zu informieren. Hierdurch versetzen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage, die Zinssätze schnell und einfach miteinander vergleichen zu können. Damit machen wir es den Banken schwerer, unangemessen hohe Dispozinsen zu verlangen.“

Transparenz, Vergleichbarkeit und konkrete Vorgaben bei Vertragsschluss

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung zum einen die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) um. Zum anderen werden die beiden Vorgaben des Koalitionsvertrags zur Honorarberatung für den Bereich der Verbraucher-Immobiliardarlehen sowie zur Beratung bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Überziehungskredits erfüllt.

Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie führt zu verbesserten vorvertraglichen Informationen für Verbraucher sowie zu genaueren Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung. Zudem wird die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung künftig auch zivilrechtlich ausgestaltet; bei Verstößen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Verbraucher in Betracht.
Darüber hinaus sind folgende Regelungen enthalten:

Kopplungsverbot - Geschäfte, bei denen das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder Finanzdienstleistungen erfolgt und bei denen der Kreditvertrag nicht separat von der Verbraucherin oder dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, sind nur noch in bestimmten Fällen zulässig,

Fremdwährungskredite – um Darlehensnehmer vor erheblichen Währungsrisiken zu schützen, werden Ansprüche von Darlehensnehmern auf Umwandlung des Darlehens in die eigene Landeswährung eingeführt,

Beratungsleistungen – es werden Standards für die Erbringung von Beratungsleistungen eingeführt, die insbesondere die Transparenz der Beratung erhöhen sollen. Daher hat der sich Berater über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie die Präferenzen und Ziele der Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren. Ferner hat er zu erläutern, zu welchen Produkten er berät und seine konkrete Empfehlung ausspricht. Dies soll dem Verbraucher ermöglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Ferner werden die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler geregelt. Der Gesetzentwurf beinhaltet die Einführung eines eigenständigen gewerberechtlichen Erlaubnistatbestands für die Vermittlung von Immobilienkrediten, der insbesondere einen Sachkundenachweis und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als neue Berufszugangsvoraussetzung erforderlich macht. Zur näheren Ausgestaltung ist eine Verordnungsermächtigung erhalten. Zugleich werden Rahmenvorgaben zur Vergütungsstruktur bei Kreditgebern und -vermittlern bei Verkauf oder Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten eingeführt.

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung auch die Einführung des Honorar-Immobiliardarlehensberaters vor. Hiermit soll eine Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis im Bereich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geschaffen werden.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf ein verpflichtendes Beratungsangebot durch den Darlehensgeber bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Dispositionskredits vor. Diese Pflicht tritt ein, sobald eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer den Dispositionsrahmen über einen Zeitraum von sechs Monaten zu durchschnittlich über 75 Prozent ausschöpft. Dasselbe gilt bei einer geduldeten Überziehung über drei Monate, wenn durchschnittlich über 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs auf dem Konto in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus werden die Darlehensgeber verpflichtet, über die Höhe der für einen Dispokredit in Rechnung gestellten Zinsen auf ihrer Website gut sichtbar zu informieren. Eine Kostenerstattung zugunsten der Kreditinstitute für die Erfüllung ihrer künftigen gesetzlichen Pflicht, betroffenen Kunden ein Beratungsangebot zu unterbreiten, ist nicht vorgesehen.

(PM BMJV vom 15.7.2015)

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