OLG München: Squeeze out der früheren Aktionäre der HRE ist rechtens
Das OLG München hat mit Urteil vom 28.9.2011 – 7 U 711/11 – entschieden: Der angegriffene Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten, die dem vom Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (im Folgenden: SoFFin) beantragten Squeeze out mehrheitlich zugestimmt hat, ist weder aufgrund eines verfassungs- oder europarechtswidrigen Gesetzes ergangen noch verstößt er gegen das Gesetz oder die Satzung. Sowohl § 12 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) als auch § 5a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) stellen eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen dar. Keines der beiden Gesetze ist nach Ansicht des OLG ein verbotenes Einzelfallgesetz. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG enthalte vielmehr auch i. V. m. § 12 Abs. 4 FMStBG eine ausgewogene und damit verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. § 12 Abs. 4 FMStBG schaffe die Rechtsgrundlage für einen Squeeze out nicht neu, sondern modifiziere im Rahmen der zu beachtenden Bestimmungen der §§ 327a ff. AktG allein für den Anwendungsbereich des FMStBG das Aktienquorum des Hauptaktionärs.
(PM OLG München vom 28.9.2011)