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Wirtschaftsrecht
09.05.2008
Wirtschaftsrecht
LG München I: Squeeze-Out-Beschluss bei HVB kann ins Handelsregister eingetragen werden

Nach einem am 24.4.2008 verkündeten Beschluss der 5. Handelskammer des Landgerichts München I ( Az. 5 HK O 23244/07) kann der Beschluss der Hauptversammlung der HVB vom 26./27.6.2007, nach dem die Aktien der übrigen Aktionäre der HVB auf den Hauptaktionär UniCredito übertragen werden (sog. Squeeze out), in das Handelsregister eingetragen werden. Das LG hielt die gesamten Einwände der Kleinaktionäre für ebenso wenig durchgreifend wie die Bemängelung des Übertragungsberichts der UniCredit. UniCredit habe der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu den Voraussetzungen für die Übertragung erstattet und darin die Angemessenheit der Barabfindung plausibel erläutert und begründet. Insbesondere durch Vorlage eines Bewertungsgutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten die Aktionäre der HVB eine Basis erhalten, anhand derer sie einschätzen konnten, ob ihnen die Ermittlung der Barabfindung angemessen erscheint. Im Übrigen - so das Gericht - müssten bewertungsbezogene Rügen ohnehin dem sog. Spruchverfahren überlassen bleiben. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob der Kaufpreis bei Transaktionen wie etwa der Bank Austria zu niedrig gewesen sei und der HVB deshalb ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zustehe, der den Unternehmenswert erhöhen würde. Die Kammer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Angemessenheit der Barabfindung nach dem Aktiengesetz nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könne.
Schließlich wies das Landgericht auch das Vorbringen, die gesetzliche Zulassung eines Squeeze out sei ohnehin verfassungswidrig, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück.
(Quelle: PM des LG München I vom 24.4.2008)

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