OLG München : Spruchverfahren beim Delisting sind auch bei Altverfahren nicht statthaft
Das OLG München hat mit Beschluss vom 28.1.2015 – 31 Wx 292/14 - entschieden: 1. Ein Spruchverfahren ist nicht statthaft, wenn auf Antrag der Gesellschaft die Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt widerrufen wird.
2. Das gilt auch dann, wenn ein Abfindungsangebot unterbreitet und ein Spruchverfahren bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.10.2013 zur Aufgabe der „Macrotron“-Rechtsprechung eingeleitet worden war.