OLG München: Spruchverfahren - Unanfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen
Mit Beschluss vom 10.11.2008 - 31 Wx 87/08 - hat das OLG München entschieden: Auch in Spruchverfahren sind verfahrensleitende Verfügungen grundsätzlich unanfechtbar. Gegen einen Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts, durch den der Kreis der bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigenden Positionen festgelegt wird, ist kein Rechtsmittel eröffnet.