OLG München: Sperrfrist für Änderungen bzgl. Gründungsaufwand auch bei Unternehmergesellschaft
Mit Beschluss vom 6.10.2010 – 31 Wx 143/08 – hat das OLG München entschieden: Die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzungen zum Gründungsaufwand gilt entsprechend für die GmbH auch in Form der im vereinfachten Verfahren gegründeten Unternehmergesellschaft. Das Änderungsverbot innerhalb der Sperrfrist steht rein sprachlichredaktionellen Änderungen, die im Zuge der Ersetzung des Musterprotokolls durch eine neue Satzung vorgenommen werden, nicht entgegen.