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Wirtschaftsrecht
17.06.2020
Wirtschaftsrecht
OLG Dresden: Soziales Netzwerk darf Account einer „Hassorganisation“ löschen

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 16.6.2020 - 4 U 2890/19 – entschieden, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freistehe, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von „Hassorganisationen“ sowie von deren Unterstützern vorzusehen und den entsprechenden Account zu löschen. Einem Kontrahierungszwang unterlägen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich hätten. Zwar müsse sich eine solche Regelung an den Vorschriften des BGB über die Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen messen lassen. Insbesondere sei die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt, weil sich für den Nutzer klar ergebe, was unter einer „Hassorganisation“ zu verstehen sei. Allerdings dürfe eine solche Kontosperrung nicht willkürlich erfolgen und müsse die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer »Hassorganisation« anknüpfe, sei daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

(PM OLG Dresden Nr. 22/2020 vom 16.6.2020)

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