BGH: Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ist Verbrauchern nicht zumutbar
Der BGH hat mitUrteil vom 18.7.2017 – KZR 39/16 – entschieden: a) Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar.
b) Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertrags-widriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.
c) Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.