OLG München : Social-Media-Plattformbetreiber muss bei der Löschung von Nutzerbeträgen die Grundrechte beachten
Das OLG München hat mit Beschluss vom 24.8.2018 – 18 W 1294/18 - entschieden: 1. Die Klausel in den Nutzungsbedingungen einer Social-Media-Plattform
„Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).“
ist unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
2. Nach dem Wortlaut der Klausel kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien des Plattformbetreibers verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil des Betreibers an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.5.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4).
3. Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist von entscheidender Bedeutung, dass die bereitgestellte Social-Media-Plattform www.f.....com dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.8.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.5.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).