BGH: Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens
Mit Urteil vom 21.4.2009 - VI ZR 304/07 - hat der BGH entschieden: Zur Annahme einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens zur risikolosen Kreditgewährung an den Lastschriftgläubiger unter Abwälzung des Kreditrisikos auf die Gläubigerbank.