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Wirtschaftsrecht
31.10.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: „Service Calls“ eines Versicherungsmaklers als Werbung

Mit Urteil vom 19.9.2019 – 15 U 37/19 - hat das OLG Düsseldorf entschieden: 1. „Service Calls“ eines Versicherungsmaklers, die (auch) der Überprüfung einer Wechselwilligkeit des Kunden dienen und in deren Rahmen bei Bedarf ein neues Angebot unterbreitet werden soll, sind „Werbung“ i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

2. Seine Pflichten aus §§ 59 Abs. 1 VVG, 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsmakler im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht - insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG - zu erfüllen.

 

 

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