OLG Stuttgart: Selbstbefreiung von der Ad-hoc-Publizitätspflicht erfordert keine bewusste Entscheidung des Emittenten - Daimler AG (Entscheidungsreport)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.4.2009 - 20 Kap 1/08
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Leitsätze
1. Ein Umstand ist dann i. S. d. § 13 Abs. S. 1 WpHG hinreichend wahrscheinlich, wenn ein verständiger, nicht spekulativ handelnder Anleger ihn auf verlässlicher Informationsgrundlage im Rahmen seiner Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte.
2. Die Beschlussfassung des Aufsichtrats in einer Angelegenheit, die in seine originäre Zuständigkeit fällt, ist in diesem Sinne schon vor der Beschlussfassung hinreichend wahrscheinlich, wenn die Entscheidung definitiv vorabgestimmt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.2.2008 - II ZB 9/07 = BB 2008, 855 m. Komm. Widder).
3. Für den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 15 Abs. 3 WpHG bedarf es keiner bewussten Entscheidung des Emittenten.
4. Selbst wenn eine bewusste Entscheidung erforderlich wäre, der Emittent eine solche aber nicht getroffen hätte, würde bei Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Befreiungstatbestand gleichwohl eine Haftung wegen nicht unverzüglicher Veröffentlichung der Insiderinformation entfallen, weil der Emittent auch bei bewusster Entscheidung für die Selbstbefreiung die Information nicht früher veröffentlicht hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten).
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Markus Langen, LL.M. (Sydney), Rechtsanwalt bei White & Case LLP, Frankfurt am Main Zum Entscheidungsreport