BGH: Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ist nicht zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis für Gemeinschaftskonto berechtigt
Der BGH hat mit Urteil vom 24.9.2020 – IX ZR 289/18 – entschieden: Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen.
Das AGB-Pfandrecht der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das „Tagesguthaben“.