BGH : Schutzzweck des § 384 Abs. 3 HGB erfasst nicht die Aufhebung der nicht marktgerechten Optionsscheingeschäfte (sog. Mistrades)
Der BGH hat mit Urteil vom 23. 6.2015 – XI ZR 386/13 – entschieden: Der Kommissionär haftet nach § 384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige nicht,wenn das zur Ausführung des Kommissionsvertrags geschlossene Wertpapiergeschäft wegen fehlender Marktgerechtigkeit aufgehoben worden ist („Mistrade“).