BGH: Schutzgegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters – Weinkaraffe
Mit Urteil vom 8.3.2012 – I ZR 124/10 – hat der BGH entschieden: Schutzgegenstand des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Anmeldung bilden nicht mehrere Schutzgegenstände. Führen unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Anmeldung zu Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln. Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht eigenständig geschützt.