OLG Köln: Schutzfähige geografische Herkunftsangabe - „Himalaya-Salz"
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.4.2013 - 6 U 192/12 - wie folgt entschieden:
1. Die Bezeichnung „Himalaya-Salz" für ein Steinsalz ist als schutzfähige geografische Herkunftsangabe im Sinne des § 126 Abs. 1 MarkenG zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, wenn das Salz nicht im Bereich des Himalaya-Hochgebirgsmassivs, sondern in einem davon durch eine breite besiedelte Ebene getrennten und deshalb als eigenständiger, deutlich niedrigerer Mittelgebirgszug erscheinenden Salt Range abgebaut wird.
2. Ein großer Online-Händler verstößt mit der vorbezeichneten Werbung gegen die Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt im Sinne der UGP-Richtlinie, für die ein objektiv-normativer Maßstab ohne Rücksicht auf Fahrlässigkeit gilt; auf bloße Angaben seines Lieferanten darf er sich nicht verlassen.