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Wirtschaftsrecht
18.07.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

Mit seinem am 16.7.2008 verkündeten Urteil hat der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH  eine vom Beklagten, der das Kundenbindungs- und Rabattsystem "Payback" unterhält, eine formularmäßige „Opt-out-Erklärung" für teilweise unwirksam erklärt.  Die Unwirksamkeit bezieht sich auf die Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am "Payback"-Programm benötigt werde, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, hat der BGH nicht beanstandet, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthalten (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB).
(Quelle: PM BGH vom 16.7.2008)

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