BGH: Schutz des „Lindt Goldhasen“
Bereits zum zweiten Mal hat der BGH mit Urteil vom 15.7.2010 – I ZR 57/08 – ein Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben, das – ebenfalls zum zweiten Mal – keine Verwechslungsgefahr zwischen dem „Lindt Goldhasen“ und dem Konkurrenzprodukt gesehen hatte. Der BGH rügte die nicht rechtsfehlerfreie Herleitung der Instanzentscheidung aus den Ergebnissen einer vom OLG durchgeführten Verkehrsbefragung. Das OLGwird nunmehr die sonstigen Gestaltungsmerkmale – neben Form und Farbe – ebenfalls berücksichtigen müssen. DieEntscheidungdesOLGerwies sichzudem als nicht überprüfbar,weil ein im Termin vorgelegtes Exemplar des Konkurrenzprodukts, auf das sich das OLG maßgeblich gestützt hatte, nicht mehr auffindbar war.
(PM des BGH vom 15.7.2010)