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Wirtschaftsrecht
11.01.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: „Schrottimmobilien" - Fortsetzung der Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Bei den am 11.1.2011 verhandelten elf Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten - unter anderem eine Bausparkasse - auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.

Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29.6.2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010). Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.

Die Berufungsgerichte haben in den heute verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen. Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29.6.2010 (XI ZR 104/08) hat der Senat in den Verfahren XI ZR 220/08, XI ZR 271/08, XI ZR 326/08, XI ZR 327/08, XI ZR 357/08, XI ZR 46/09, XI ZR 58/09 und XI ZR 114/09 die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.

(PM BGH vom 11.1.2011)

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