BMF: Schriftliche Anhörung zur Institutsvergütungsverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.8.2013 den Entwurf der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) nebst Auslegungshilfe an die Verbände der Kreditwirtschaft versandt. Die Rechtsverordnung dient zur weiteren Ausführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz).
Die InstitutsVergV soll aufgrund von § 25a Abs. 6 Kreditwesengesetz (KWG), der durch Art. 1 Nr. 48 des CRD IV-Umsetzungsgesetzes eingefügt worden ist, erlassen werden. Folgende wesentliche Neuerungen finden sich in der InstitutsVergV:
Klarstellung, dass auch Leistungen für die Altersversorgung zur variablen Vergütung gehören können (§ 2 Abs. 1).
Aufnahme einer Vorschrift zum Verhältnis von variabler zur festen Vergütung und Anbindung der Beurteilung des Gesamtbetrages der variablen Vergütung auch an die Risikotragfähigkeit des Instituts, seine mehrjährige Kapitalplanung und Ertragslage (§§ 6,7).
Bei der Einstufung der Institute als „bedeutend" (§ 16) wurde die Kategorisierung der Institute geändert.
Künftig werden in einer ersten Kategorie alle Institute als bedeutend eingestuft, die auf Grundlage des Single Supervisory Mechanism - SSM von der EZB beaufsichtigt werden. Auch Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1 KWG sowie potentiell systemgefährdende Institute im Sinne des § 47 Absatz 1 KWG (jeweils in der Fassung nach Umsetzung des Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen) werden ausnahmslos als bedeutende Institute eingestuft.
Die zweite Kategorie bilden diejenigen Institute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat.
Die in die dritte Kategorie fallenden übrigen Institute sind grundsätzlich als nicht bedeutend einzustufen. Im Einzelfall darf die Bundesanstalt selbst die Einstufung als bedeutend vornehmen, wenn dies verhältnismäßig und geboten erscheint.
Einführung einer Vergütungskontrollfunktion bei bedeutenden Instituten (§ 23), die von der Geschäftsleitung eingerichtet wird, ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt und mindestens einmal jährlich über die Angemessenheit der Vergütungssysteme der Mitarbeiter/-innen den Vergütungsbeauftragten, die Geschäftsleitung, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie den Vergütungskontrollausschuss unterrichtet.
Bestellung eines Vergütungsbeauftragten (§ 24), der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vergütungskontrollfunktion verantwortlich ist.
Erweiterung des Gruppenbegriffs in § 26, so dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens künftig eine gruppenweite Vergütungsstrategie festzulegen haben einschließlich der Feststellung derjenigen Mitarbeiter in allen gruppenangehörigen Unternehmen, für die die Vergütungsregelungen zur Anwendung kommen (Umsetzung der CEBS Guidelines on Remuneration Policies and Practices).
Die Verbände der Kreditwirtschaft haben bis 27.9.2013 Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen.
(PM BMF vom 3.9.2013)