BGH : Schlüssigkeit der Ausführungen des Berufungsführers sind für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung
Der BGH hat mit Beschluss vom 10.3.2015 - VI ZB 28/14 - entschieden: a) Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
b) Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.