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Wirtschaftsrecht
16.09.2020
Wirtschaftsrecht
BGH: Schienenkartell III – gesamtschuldnerische Haftung aller an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen für alle sich aus diesem Verstoß ergebenden Folgen

MitUrteil vom 19.5.2020 - KZR 70/17 - hat der BGH entschieden: Die an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch nicht nur für etwaige Schäden, die durch die Umsetzung dieser Absprache unter ihrer Beteiligung in Bezug auf einzelne Auftragsvergaben verursacht worden sind, sondern für sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben; dies umfasst auch solche Schäden, die sich daraus ergeben, dass die durch die Koordinierung verursachte Schwächung der wettbewerblichen Kräfte die Angebotspreise der Kartellbeteiligten oder diejenigen der Kartellaußenseiter für die Abnehmer nachteilig beeinflusst hat.

 

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