BGH: Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
Der BGH hat mit Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 107/14 – entschieden: a) Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.
b) Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache o-der schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.