BGH: Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
Der BGH hat mit Urteil vom 20.8.2015 - III ZR 57/14 - entschieden: a) Die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücksoder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211). Die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung scheidet daher jedenfalls nicht im Hinblick auf § 23 EStG aus.
b) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlecht-leistung eines Anlageberatungsvertrags Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und aus der fehlerhaft empfohlenen Beteiligung ein gemeinsamer Schaden entstanden ist.