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Wirtschaftsrecht
13.06.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M: Schadensersatzpflicht des Personalberaters wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht

Mit seinem am 8.5.2014 – 16 U 175/13 – verkündeten Urteil hat das OLG Frankfurt a. M. einen Personalberater zu Schadensersatz verurteilt, weil er einer abgelehnten Bewerberin mitteilte, dass sein Auftraggeber sie als Frau nicht einstellen wollte. Das zunächst angerufene LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat nun zur Begründung seines der Klage stattgebenden Urteils ausgeführt, der Beklagte sei schadenersatzpflichtig, weil er seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe. Es liege auf der Hand, dass den Beklagten aus der Natur des Vertrages heraus, die Pflicht traf, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dies umso mehr, als der Beklagte im Vorfeld - auf einem von ihm in Umlauf gebrachten Flyer - mit seiner strikten Diskretion geworben hatte. Diese Verschwiegenheits- und Treuepflicht habe der Beklagte verletzt, indem er der abgelehnten Bewerberin die Gründe für die Absage mitgeteilt und auf einen Verstoß gegen das AGG hingewiesen habe. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, zur Weitergabe dieser Gründe berechtigt gewesen zu sein. Zwar werde im Arbeitsrecht die Erstattung einer Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber als zulässig erachtet. Der Beklagte habe allerdings keine Strafanzeige wegen einer möglichen Straftat der Klägerin erstattet, sondern der Bewerberin einen Verstoß gegen das AGG mitgeteilt. Ein solcher Verstoß stelle nach dem Willen des Gesetzgebers keine Straftat dar, sondern führe lediglich zu einem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch des Betroffenen. Gehe es allein um einen zivilrechtlichen Sachverhalt, könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, im Interesse der Allgemeinheit gehandelt zu haben.

Unabhängig von diesen Erwägungen verdiene das Verhalten des Beklagten auch deshalb keinen Schutz, weil es unverhältnismäßig gewesen sei. Der Beklagte habe die abgelehnte Bewerberin regelrecht angestachelt, seine Auftraggeberin wegen einer Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl könne die Klägerin nur ein Drittel des ihr entstandenen Schadens von dem Beklagten ersetzt verlangen, denn sie müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Schaden zwar dadurch eingetreten sei, dass der Beklagte gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen und damit die Inanspruchnahme der Klägerin ermöglich habe. Die Klägerin habe aber die wesentliche Ursache für den Schaden selbst gesetzt, indem sie es war, die den Verstoß gegen das AGG begangen habe.

(PM OLG Frankfurt a. M. vom 9.5.2014)

 

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